Bundesfinanzhof-Beschlüsse zur neuen Grundsteuer

Bundesfinanzhof-Beschlüsse zur neuen Grundsteuer

Modernisierungsumlage Mieterhöhung

Bundesfinanzhof-Beschlüsse zur neuen Grundsteuer: Anweisungen für Finanzämter und Möglichkeiten für Eigentümer

Nach aktuellen Bundesfinanzhof-Beschlüssen zur neuen Grundsteuer, die ausschließlich das Bundesmodell betreffen, haben die Bundesländer ihre Finanzämter angewiesen, wie mit den Bewertungsbescheiden in der Praxis umzugehen ist. Eigentümer haben nun die Möglichkeit, die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen.

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben auf die Bundesfinanzhof-Beschlüsse zur neuen Grundsteuer in zwei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes reagiert und sogenannte koordinierte Ländererlasse an die Finanzämter herausgegeben.

Eigentümer, die der Meinung sind, dass der festgesetzte Grundsteuerwert den tatsächlichen Verkehrswert ihrer Immobilie um mindestens 40 Prozent übersteigt, können die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Hierzu müssen sie plausibel darlegen, dass der ermittelte Grundsteuerwert unverhältnismäßig hoch ist.

Zweifel des BFH am Bundesmodell der neuen Grundsteuer

In den Bundesfinanzhof-Beschlüssen zur neuen Grundsteuer ging es ausschließlich um das Bundesmodell, das von elf Bundesländern umgesetzt wird. Die am 24. Juni 2024 veröffentlichten Erlasse betreffen daher nicht die Finanzämter in Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen und Hamburg, da diese Bundesländer eigene Grundsteuergesetze haben.

Besteht der Verdacht, dass die pauschal ermittelten Werte für die neue Grundsteuer zu hoch angesetzt sind, muss die Feststellung des Werts ausgesetzt werden. Eigentümer können dann ein Gutachten vorlegen, das einen tatsächlich niedrigeren Wert nachweist. Die Differenz muss dabei mindestens 40 Prozent betragen, um das Übermaßverbot zu verletzen. Ist die Abweichung geringer, bleibt es bei der festgesetzten Steuer. Der Nachweis liegt in der Verantwortung der Steuerpflichtigen.

Die BFH-Beschlüsse vom 27. Mai 2024, die am 13. Juni 2024 veröffentlicht wurden, äußerten bereits Zweifel an der Höhe der festgestellten Grundsteuerwerte. Das Gericht musste nicht prüfen, ob das neue Berechnungsverfahren grundsätzlich verfassungsrechtliche Bedenken aufwirft.

Grundsteuerwertfeststellungen unter rechtlichen Vorbehalten

Das Bundesmodell ermittelt die Werte auf einer relativ pauschalen Basis. Eigentümer haben jedoch argumentiert, dass ihre Immobilien erheblich weniger wert seien. Gründe dafür waren unter anderem schlechte Zugänglichkeit des Grundstücks oder der schlechte Zustand des Gebäudes.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz äußerte Ende November 2023 „ernstliche Zweifel“ an der Verfassungsmäßigkeit der Bewertungsregeln und gab in einem Eilverfahren zwei Antragstellern Recht. Die Vollziehung der Grundsteuerwertbescheide wurde ausgesetzt, und wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage wurde eine Beschwerde zum BFH zugelassen.

Das Finanzgericht bezweifelte insbesondere, ob die maßgeblichen Bodenrichtwerte rechtmäßig ermittelt wurden, vor allem in Hinblick auf die gesetzlich geforderte Unabhängigkeit der Gutachterausschüsse. Zudem wurde kritisiert, dass Steuerpflichtige keine Möglichkeit haben, einen unter dem typisierten Bodenrichtwert liegenden Grundstückswert nachzuweisen, da ein solches Gegen-Gutachten gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Der BFH hat die Beschwerden des Finanzamts gegen die Entscheidungen des FG Rheinland-Pfalz zurückgewiesen.

BFH prüft keine Verfassungsmäßigkeit, lässt aber Zweifel an der Rechtmäßigkeit zu

Nach Ansicht des BFH ergeben sich Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Grundsteuerwertfeststellungen vor allem in Bezug auf die Höhe der festgesetzten Werte. Bei verfassungskonformer Auslegung der Bewertungsvorschriften muss den Steuerpflichtigen die Möglichkeit eingeräumt werden, bei einer Verletzung des Übermaßverbots einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen.

Der Gesetzgeber hat diesen Nachweis nicht ausdrücklich geregelt, aber in Massenverfahren einen großen Typisierungs- und Pauschalierungsspielraum. Eine Verletzung des Übermaßverbots könnte vorliegen, wenn der festgestellte Grundsteuerwert erheblich über dem nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert liegt – eine Abweichung von mindestens 40 Prozent wäre dafür erforderlich.

In beiden Streitfällen stellte der BFH fest, dass es bei summarischer Prüfung nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Antragsteller erfolgreich einen niedrigeren gemeinen Wert ihrer Grundstücke nachweisen könnten. Eine endgültige Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des neuen Bewertungsrechts steht jedoch noch aus.

Grundsteuer vor dem Bundesverfassungsgericht?

Der Verfassungsrechtler Prof. Dr. Gregor Kirchhof, Experte für Öffentliches Recht, Finanzrecht und Steuerrecht, hält das Grundsteuergesetz des Bundes für verfassungswidrig und rät Eigentümern, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Die neue Grundsteuer wird ab Januar 2025 fällig.

In Baden-Württemberg, das eine modifizierte Version des Bundesmodells anwendet, sind erste Musterklagen vor dem Finanzgericht gescheitert. Sollte das Gesetz jedoch vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) landen, besteht theoretisch die Möglichkeit, dass es gekippt wird.

 

 

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Sophia Decker, CSO

Modernisierungsumlage Sophia Decker