Maklerprovision-Neuregelung 2020

Maklerprovision-Neuregelung

Maklerprovision-Neuregelung

 

Am 14. Mai 2020 wurde das neue Gesetz zur Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser verabschiedet. Das Gesetz tritt am 23. Dezember 2020 in Kraft. Daher ist es uns wichtig gegenüber unserer Bestands- und potentiellen Neukunden transparent zu sein und über die Maklerprovision-Neuregelung aufzuklären.

 

Kern der Maklerprovision-Neuregelung: Doppeltätigkeit

SDM RealEstate wendet die wohl gängigste Konstellation an, bei der sowohl Verkäufer als auch Käufer einen Maklervertrag schließen. Bei dieser sogenannten „paritätischen Teilung“ wird zunächst zwischen SDM RealEstate und Verkäufer ein provisionspflichtiger Vertrag geschlossen. Anschließend wird die Immobilie öffentlich angeboten und schließlich ein Kaufinteressent gefunden. Bei Abschluss des Kaufvertrags wird letztendlich die Provision für beide Parteien in selber Höhe fällig. Provisionsnachlässe zu Gunsten einer Partei würde sich ebenso zu Gunsten der anderen Partei auswirken. Dementsprechend gilt grundsätzlich: Im Erfolgsfall sollen Verkäufer und Käufer dasselbe zahlen.

 

Beispiel

Makler M schließt mit dem verkaufsbereiten Eigentümer E einen Makleralleinauftrag, wobei Eigentümer E dem Makler M eine Provision in Höhe von 3% zzgl. USt. im Erfolgsfall verspricht. Das Objekt wird öffentlich angeboten. Interessent I meldet sich bei Makler M und schließt mit ihm ebenso einen Maklervertrag in dem eine Provision in Höhe von 3% zzgl. USt. vereinbart wird. Nachdem Eigentümer E und Interessent I einen Kaufvertrag abgeschlossen haben, wird die Provision fällig. Sofern der Interessent I jedoch nur bereit wäre, eine Provision in Höhe von 2% zzgl. USt. zu bezahlen, würde sich dies ebenso zu Gunsten des Eigentümers E auswirken. Dieser müsste auch nur eine Provision in Höhe von 2% zzgl. USt. bezahlen.

 

Anwendungsbereich der Maklerprovision-Neuregelung

Der personenbezogene Anwendungsbereich bezieht sich ausschließlich auf Verbraucher. Eine GbR auf der Käuferseite ist dabei ebenfalls als Verbraucher zu qualifizieren, sofern sich der Erwerb auf private Zwecke erstreckt. Der sachliche Anwendungsbereich erstreckt sich auf Wohnungen (Singular) und Einfamilienhäuser (Singular). Dabei ist eine untergeordnete Einliegerwohnung oder ob das Objekt vermietet oder selbstgenutzt werden soll, irrelevant. Zudem sind Mehrfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien von der neuen Regelung nicht erfasst.

 

Übergangsregelung

Die Regelung eines vor dem Inkrafttretens geschlossenen Makleralleinauftrags ist wie folgt für die zu behandeln. Wird der Maklervertrag mit einem Käufer (Interessenten) vor des Inkrafttretens der Regelung geschlossen, ist die alte Rechtslage zu beachten. Wird der Vertrag jedoch am 23. Dezember 2020 oder später geschlossen, ist die neue Regelung zu beachten und beide Parteien sind in gleicher Höhe provisionspflichtig.

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Fazit

Wir erwarten, dass sich die gültige Neuregelung der Maklerprovision positiv auf die Branche auswirken wird. Denn letztendlich ist es die Aufgabe eines Maklers sowohl Verkäufer als auch Käufer unparteiisch, fair und transparent zu vertreten. Der Makler agiert als neutrale Mitte zwischen beiden Parteien und ist dazu verpflichtet beide Seiten aufzuklären, zu beraten und zu schützen. Bei einer Teilung der Provision wird dies in Zukunft auch in der Praxis gängiger werden. Mit der Maklerprovision-Neuregelung steigt auch die Transparenz und Fairness für die Kunden – eine Veränderung, die wir begrüßen.

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Maximilian Decker, CEO

Vorteile der Neuregelung für Maklergebühr