Geldwäschegesetz beim Immobilienkauf

Geldwäschegesetz beim Immobilienkauf

Geldwäschegesetz beim Immobilienkauf Bericht

Geldwäschegesetz beim Immobilienkauf – Wenn wir nach Ihrem Ausweis fragen

Beim Immobilienkauf sind Immobilienmakler laut Geldwäschegesetz (§ 2 Abs. 1 S. 16 GWG) dazu verpflichtet die Identität ihrer Kunden (Verkäufer und Käufer) festzustellen und zu dokumentieren. Dies erfolgt in der Regel mit Hilfe von Ausweis-/ Reisepasskopien und einem Dokumentationsbogen.

Die Identifizierung im Rahmen des Geldwäschegesetz beim Immobilienkauf

Neben des Erfassens einer Ausweis- oder Reispasskopie und deren beinhalteten Informationen müssen laut § 11 Geldwäschegesetz weitere Angaben erhoben werden. Sofern ein Vertreter beziehungsweise Bote für den Vertragspartner auftritt, muss dieser ebenso identifiziert werden. Es muss auch vermerkt werden, ob der Vertragspartner im eigenen wirtschaftlichen Interesse oder auf Veranlassung einer anderen Person handelt. In diesem Fall wird auch die veranlassende Person erfasst.

Der Hintergrund der Geschäftsbeziehung muss zweifelsfrei ersichtlich sein oder gegebenenfalls ermittelt werden. In der Immobilienbranche müssen hierbei in der Regel keine weiteren Informationen ermittelt werden, da der Zweck zweifelsfrei ersichtlich ist.

Falls der Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigte oder deren Familienmitglieder politisch exponierte Personen (Politiker/in oder Person im unmittelbaren Umfeld eines/einer Politiker/in) laut § 1 Abs. 12 GWG sind, ist eine Dokumentation dessen ebenfalls erforderlich. Bei juristischen Personen (z.B. eine GmbH) müssen neben den Angaben der gesetzlichen Vertreter zusätzliche Informationen, wie beispielsweise Rechtsform, Registernummer und ein Registerauszug der Gesellschaft erfasst werden.

Die Identifizierung muss jedoch erst im Falle eines ernsthaften Kaufinteresses erfolgen. Davon ist nach Gesetzesbegründung spätestens dann auszugehen, wenn eine Vertragspartei den Kaufvertragsentwurf erhalten oder eine Reservierungsvereinbarung abgeschlossen hat. Ohne die Identifizierung darf der Immobilienmakler keine Immobilientransaktion durchführen!

Pflichten des Immobilienmaklers

Laut § 11a Geldwäschegesetz darf der Makler datenschutzrechtlich nur Daten verarbeiten, soweit dies auf Grundlage des Geldwäschegesetz beruht. Das heißt: Ihre Daten sind sicher und dürfen nur infolge einer Straftat an die zuständige Aufsichtsbehörde weitergeleitet werden. Der Makler verpflichtet sich laut § 8 Geldwäschegesetz die erfassten Informationen für mindestens 5 Jahre aufzubewahren und jederzeit innerhalb einer angemessenen Frist zuständigen Behörden zur Verfügung stellen zu können. Fehlende Aufzeichnungen können dem Immobilienmakler mit hohen Bußgeldern zum Verhängnis werden.

Fazit zum Geldwäschegesetz beim Immobilienkauf

Wenn wir nach Ihrem Ausweis fragen, liegt dies keineswegs an mangelndem Vertrauen in Ihre Identität oder Ihre Absichten. Der Gesetzgeber fordert von uns lediglich die Aufzeichnung jedes Vertragspartners. Daher brauchen Sie sich als Vertragspartner keine Sorgen machen, wieso wir eine solch umfangreiche Identifizierung durchführen. Nach der Datenerhebung werden Ihre Daten sicher verwahrt und nur infolge einer schweren Straftat verarbeitet. Da die Daten beider Vertragsparteien erhoben werden dient dies auch zu Ihrem Schutz. Ein seriöser Immobilienmakler führt die Datenerhebung im Rahmen des Geldwäschegesetzes immer durch und verwahrt Ihre Daten anschließend sicher.

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Sophia Decker, CSO

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